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   RG, 13.11.1940 - II 44/40   

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https://dejure.org/1940,460
RG, 13.11.1940 - II 44/40 (https://dejure.org/1940,460)
RG, Entscheidung vom 13.11.1940 - II 44/40 (https://dejure.org/1940,460)
RG, Entscheidung vom 13. November 1940 - II 44/40 (https://dejure.org/1940,460)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Staatsbibliothek Berlin

    Ist bei einer bereits ins Leben getretenen offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft eine Anfechtung des Gesellschaftsvertrages auf Grund von Willensmängeln oder ein Rücktritt vom Gesellschaftsvertrage wegen Fortfalls der Geschäftsgrundlage zulässig?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • RGZ 165, 193
 
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Wird zitiert von ... (27)

  • BGH, 24.10.1951 - II ZR 18/51

    Auflösung einer faktischen Gesellschaft

    Es ist vielmehr im Anschluß an die neuere Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 165, 193 DR 1941, 1943; 1943, 1221) der Auffassung, daß auch für den Fall der Nichtigkeit des Gesellschaftsvertrages eine Anwendung der §§ 131 ff HGB möglich und notwendig sei, um die in Vollzug gesetzte Gesellschaft auch im Verhältnis unter den Gesellschaftern zur Auflösung und zur Beendigung zu bringen.

    Des weiteren bestehen auch in Übereinstimmung alt dem Schrifttum (Hueck, Das Recht der Offenen Handelsgesellschaft, 2. Aufl. 1951 S 52 ff; Weipert, Kommentar HGB, 2. Aufl. § 105 Anm. 73 ff mit weiteren nachweisen) keine Bedenken für die Form, in der die Nichtigkeit geltend zu machen ist, die Vorschriften des Gesellschaftsrechts zur Anwendung zu bringen (RGZ 165, 193 [201 ff]).

  • BGH, 11.04.1957 - VII ZR 212/56

    Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht des Bürgen

    Sollte das Oberlandesgericht bei der neuen Prüfung allerdings zu dem Ergebnis gelangen, dass der Ausdruck "Restkaufsumme" unter den obwaltenden Umständen überhaupt mehrdeutig gewesen ist, so könnte auch ein versteckter Einigungsmangel nach § 155 BGB in Betracht kommen (vgl. RGZ 105, 209, 211; 165, 193, 198 f).
  • LAG Niedersachsen, 29.01.2003 - 15 Sa 457/02

    Rechtsfähigkeit einer niedersächsischen Anstalt des öffentlichen Rechts und ihrem

    Fehlerhaft errichtete Anstalten, die als rechtsfähig im Rechtsverkehr tatsächlich aufgetreten sind, müssen deshalb ebenso wie fehlerhaft errichtete Gesellschaften des privaten Rechts im Rechtsverkehr als rechtsfähig behandelt werden (zur faktischen Gesellschaft: RGZ 165, 193, 206; BGHZ 3, 285, 288; 55, 5, 8).
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